Beitritt
* Alle vorliegenden Paragraphen beinhalten jeweils die
Grundzüge bzw. Überschriften des angewählten Themas. Natürlich hat jeder
von ihnen theoretisch eine Unzahl von erläuternden und ausführenden Unterparagraphen,
nur scheint es zu mühselig sie alle zu kreiren
§ I. Voraussetzungen für den Beitritt
Der angehende Pfeil des Lichts soll einer, der vom, mit Recht und
Zustimmung der Kirchen eingesetzem, Collegium Canonicum anerkannten, im
Codex Albrycus festgehaltenen, weissen Akademica angehören wie auch ausgestattet
sein mit der Bürgschaft und Fürsprache eines Lehrstuhlinhabers und Vorsitzenden
eines Institutes des Bundes vom weissen Pentagramm, eines Mitgliedes des
Collegium Cantiones oder des Kreises der Wenigen. Das Anrecht sich der
Prüfung und des Beitrittsaktes zu unterziehen sei ihm nur auf Vorschlag
der Vorgenannten sowie aller Mitglieder der Magiergilden, der Zwölf Kirchen
oder des Adels zugesprochen.
ooc:Es wird 1 Miglied der Pfeile des Lichts benötigt, das als Führsprecher fungiert.
§ II.1 Der Beitrittsakt
So ein Gildenmitglied, wie in §I beschrieben und erklärt, als geeignet
für den Beitritt angesehen wurde und alle oben genannten Voraussetzungen
erfüllt, hat er durch den Aussschuss geprüft zu werden, das zusammengesetzt
sei wie allfolgend in §II.2 definiert
§ II.2 Die Mitglieder des Ausschusses
Der Ausschuss setze sich aus allen Vertretern des Collegium Canonicum
wie auch durch die Präsenz des Hauptmanns/ der Hauptfrau der Pfeile des
Lichts und zumindest drei gewöhnlichen Mitgliedern der Pfeile zusammen.
So die Convocata Prima aller drei Gilden schriftlich und mit Siegel zustimmen
kann auch, zu Zeiten in denen das Collegium nicht tagt, die Spektabilitas
oder Spektabilitas vivarius des Institutes von Schwert und Stab zu Beilunk
(in der Neufassung der Verfügung; Gareth) ein triumvitäres Convent
bestehend aus der ausführenden und antragstellenden Spektabilitas oder
Spektabilitas vivarius, einem Mitglied des Collegium Canonicum wie auch
dem Hauptmann/der Hauptfrau der Pfeile des Lichts im Beisein und in Überwachung
eines Dieners des Lichtfürsten, einberufen.
ooc:Ist der Führsprecher gefunden erfolgt ein Gespräch mit einem der Inquisitoren der Gilde. Welcher dass letzte Wort in der Entscheidung hat.
§ II.3 Das Stimm- und Prüfrecht
Einem jeden Vertreter des Collegium Canonicum sei es gestattet je
eine Frag pro Mitglied an den zu prüfenden zu richten und einem jedem
Mitglied jenes Rates sei es erlaubt laut und deutlich seine Zweifel auszusprechen
bevor die Stimmen zur Wahl gerufen werden. Jenen als auch den restlichen
Mitgliedern des Aussschusses sei eine Stimme zugestanden. Nach Recht und
altbestimmter Verfügung sei, aufgrund der Sonderstellung des Institutes,
jenem Mitglied im Collegium der zugleich das Amt des Leiters der Schwert
und Stab zu Gareth ausüben mag als auch den Convocata Prima der Gilden
das Widerspruchsrecht gestattet. So einer von diesen seinen Anspruch,
der bis zum Abschluss der Abstimmung jederzeit erfolgen kann, gültig macht
sei der zukünftige Pfeil abgewiesen, gleich welch Ergebnis die Abstimmung
zeigt.
(Dem Umstand, dass zu allen Zeiten Akademieleiter der Schwert und Stab
Mitglieder im Rate waren und heutzutage, im besonderen Falle, sogar als
Gildenoberhaupt der weissen Gilde fungierend, mag man es anrechnen, dass
Beitrittsgesuche Abgänger anderer Akademica als der Schwert und Stab allzu
oft abgewiesen wurden. Tatsächlich sind im Laufe der Geschichte der Pfeile
des Lichts weniger als einer Handvoll solcher Fälle bekannt, Erzmagier
Cyberian von Welzelin mag da als herausrragenstes Beispiel gelten, doch
seine Aufnahme kann man auch seiner Lehr und Leitertätigkeit an der Akademica
zuschreiben. Und so lange Saldor Foslarin in seinem Amte bleibt, wird
sich wahrscheinlich an obengenannter Verfügung auch nicht allzuviel ändern)
§ II.4 Der Prüfvorgang
Die Besprechung der Aufnahme sei im Falle der Tagung des Collegiums
am ersten Tage der Sitzung erfolgen und Beginn finden zur Praiosstunde
durch einen Gottesdienst der Hesinde oder des Lichtfürsten. Klar und mit
deutlich vernehmlicher Stimme soll mit Abschluss des Gebets der Prüfling
schwören bei seinem Stand als Magier wie auch bei allen Zwölfen auf alle
Fragen des Ausschusses mit reiner Wahrheit
und im Angsicht all seiner offenkundig gezeigten moralischen wie
auch ethnischen Vorstellungen zu antworten. Sodann sei er angewiesen seinen
vollen Namen und seinen Stand vollständig zu klären, des Ausschusses Gebot
ist es diese Aussagen zu überprüfen und zu beweisen. Sollte der Prüfling
bei der Klärung seiner Identität etwas verschweigen oder gar lügen, sei
er von der Aufnahme in die Pfeile des Lichts ausgeschlossen. Mit Klärung
seiner Person, die er vor Zwölfen und Gilden inne hat, sei sein Fürsprecher
angewiesen seinen Vorschlag zu wiederholen und zu untermauern. Ihn mag
man dabei weder stören noch unterbrechen. Mit Anbeginn der ersten oder
zweiten Mittagsstunde sei es nun auch dem Anwärter erlaubt sein Vorhaben
vor dem Ausschuss darzulegen wie auch Gründe seines Willens den Pfeilen
beizutreten. Aufgerufen ist nun nicht nur er und sein Fürsprecher, sondern
auch Zeugen, wovon festgelegt sei das zumindest einer von jenen Diener
eines der Zwölfe oder mindestens Lehrstuhlinhaber an einer Akademica,
seine Befähigung zu diesem Amt darzustellen und zu beweisen. Hier wie
auch im vorhergegangenen Zeremoniell darf zu allen Zeiten ein Mitglied
des Ausschusses den Anwärter oder die Zeugen unterbrechen, um jene zu
hinterfragen. Mit Ablauf der zweiten Mittagstunde sei einem jedem Mitglied
des Ausschusses, wohlgemerkt auch dem Ausnahmeconvent der Schwert und
Stab wie in § II.3 definiert, ein volles Glas Bedenkzeit gewährt über
seine Fragen an den Prüfling, die er im Anschluss daran stellen mag, zu
sinnieren. Hier und mit Einläuten der vierten Mittagsstunde sei im Kreise
von rechts beginnend den
Frageberechtigten Mitgliedern
geboten, wechselnd in gerechter Folge den Gilden und dem Stande
nach, sich zu erheben und seine Frage, im Falle des Schwert und Stab Convents
derer drei um die heilige Zahl 12 zu voller Rundung zu bringen, an den
Anwärter zu stellen. Im Anschluss daran hat der angehende Pfeil den Saal
zu verlassen, auf dass sich der Ausschuss bespricht und abstimmen mag.
Hierbei sei ihnen ein Zeitrahmen von maximal einem Tag gewährt.
So kein Einspruch durch die Wiederspruchsberechtigten stattfindet
entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen, im Falle des Convents der
Schwert und Stab nur ein Gespräch, über die Aufnahme des Anwärters.
ooc:Wie man an die Führsprecher gelangt ist dem Probanten frei.
Sei es durch LvLn, Bereden oder in einem der Handwerklichen Bereiche
§ II.5 Sonderregelung für die Tagung des Convents der Schwert und
Stab
Dem Convent sei es mit Zustimmung aller Ausschussmitglieder gestattet
auf folgende Punkte der Prüfvorgangregelung aus §II.4 zu verzichten, genauso
wie er angewiesen ist, auf folgende Dinge zu achten. So ist es keine Pflicht
im Falle dieses Gremiums sich an die Zeitvorgaben, die unter den Gesichtspunkten
der von den Zwölfen gesegneten Zeitabläufen eingeführt wurden, zu halten.
Doch festgelegt ist eine Mindestdauer des Zeremoniells von zwei Stunden
sowie einer Abstimmung von einem Glas, auf das in der ersten Recht und
Beweis im Sinne des Bundes vom weissen Pentagramm, in der zweiten die
Suche nach Erkenntnis im Sinne der Grossen Grauen Gilde des Geistes und
in der dritten abschliessenden die Freiheit zur Entscheidung im Sinne
der Bruderschaft der Wissenden vorherrschen mag. Auch darf der Zeuge zur
Befähigung des Anwärters den Stande eines Lehrstuhlinhabers unterschreiten,
er hat nur ein anerkanntes Mitglied der Gilden zu sein. Um diesen Mangel
der Haltbarkeit an klare Linien auszugleichen, sei es dem Diener des Praios
bestimmt als erster zu reden und als letzter zu schweigen.
ooc:Sollte ein Probant ein RL bekannter sein, so ist das Mitglied Bürge für den Probanten und dieser Unterliegt auch seiner Obhut
§ II.6 Ausnahmeregelung bei keiner Einigung des Sonderausschusses
So sich der Convent der Schwert und Stab, mit Vorsitz der Spektabilitas
oder Spektabilitas vivarius dieses Institutes, nicht auf eine klare Zustimmung
oder Ablehnung des Prüflings einigen kann, hat der Beitrittssuchende zu
warten bis der Collegium tagt und den Ausschuss bildet.
Mit vielem Dank an Schwert und Stab